Mediation im Team
Vermittlung im Trennungs- und Scheidungskonflikt
 
 
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Autor
Frank Simon
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mediator
Erscheinungsdatum
September 2000
Erscheinungsort
Riesaer Nachrichten
 

FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM FAMILIENRECHT

Wir haben 1983 geheiratet. Ich habe ein gemeinsames Grundstück mit in die Ehe gebracht. Nachdem meine Ehefrau nunmehr die Scheidung eingereicht hat, verlangt sie auch die Vermögensauseinandersetzung. Inwieweit wird nunmehr die Vermögensentwicklung seit 1983 bei der Vermögensauseinandersetzung berücksichtigt?

In Ihrem Fall erfolgt der sogenannte Zugewinnausgleich erfolgt in zwei Schritten. Das Vermögen, dass bis zum 03.10.1999 erworben wurde, wird in entsprechender Anwendung der Regelung des FGB, das nach dem 03.10.1990 erworbene Vermögen nach den Vorschriften des BGB zum Zugewinnausgleich auseinandergesetzt. Teilweise verzichten aber die Ehegatten auf die Auseinandersetzung für den Zeitraum vor dem 03.10.1990 und beschränken sich lediglich auf die Vermögensauseinandersetzung nach dem geltenden Recht des BGB. Voraussetzung ist jedoch, dass die Ehegatten nicht für die Beibehaltung der DDR-Errungenschaftsgemeinschaft optiert hatten.

Meine Ehefrau und ich leben seit einem Jahr getrennt. Ich bin aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Der Mietvertrag wurde von uns beiden unterzeichnet. Meine Ehefrau will jedoch in der ehelichen Wohnung bleiben, mich allerdings auch nicht aus der Mithaftung entlassen. Kann ich unseren Mietvertrag kündigen?

Der Mietvertrag besteht mit beiden Ehegatten. Das Mietverhältnis kann dann auch nur durch eine von beiden Ehegatten ausgesprochene Kündigung beendet werden. Will jedoch ihre Ehefrau in der Wohnung bleiben, ist während der Trennungszeit nur eine von ihnen beiden mit dem Vermieter erzielte, einvernehmliche Vertragsänderung möglich. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens ist es jedoch möglich, dass das Familiengericht festlegt, mit welchem Ehegatten das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Dies kann sogar gegen den Willen des Vermieters geschehen. Allerdings ist dies erst im Rahmen des Scheidungsverfahrens und nicht bereits mit der Trennung möglich. Ein Antrag auf Zuweisung der Wohnung ist auch noch innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils möglich. Danach darf das Gericht nicht mehr gegen den Willen des Vermieters eine Entscheidung treffen.

Mein Ehemann und ich haben uns einvernehmlich getrennt. Die Wohnung wird nach Zustimmung unseres Vermieters durch meinen Mann einseitig fortgeführt. Habe ich nunmehr einen Anspruch auf Rückzahlung meiner Hälfte von der Mietkaution?

Auch wenn das Mietverhältnis lediglich durch einen Ehegatten fortgesetzt wird, besteht kein Anspruch gegen den Vermieter auf Rückzahlung der anteiligen Kaution. Die gesamte Kaution dient dem Vermieter als Sicherheit. Allerdings sollten die Ehegatten untereinander eine Regelung dahingehend treffen, wann die hälftige Mietkaution an den weichenden Ehegatten gezahlt wird. Ein Anspruch auf Ausgleich bereits bei Auszug aus der gemeinsamen Wohnung besteht in der Regel nicht. Dieser erfolgt bei Beendigung des Mietverhältnisses.

Mein Ehemann bekommt von seinem Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug gestellt. Den Pkw kann er auch für private Zwecke nutzen. Inwieweit spielt dies bei der Bestimmung des Unterhalts eine Rolle?

Auch die Überlassung eines Geschäftswagens ist als Einkommen zu berücksichtigen. Allerdings gibt es häufig Schwierigkeiten, den Wert derartiger Sachbezüge zu ermitteln. Es muss ermittelt werden, in welchem Umfang der Geschäftswagen für die Firma bzw. für private Zwecke benutzt wird. Nur der Privatanteil ist als Einkommen zu behandeln.

 

 
 

 

 

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