FRAGEN UND ANTWORTEN ZUM FAMILIENRECHT
Wir haben 1983 geheiratet. Ich
habe ein gemeinsames Grundstück mit in die Ehe gebracht.
Nachdem meine Ehefrau nunmehr die Scheidung eingereicht
hat, verlangt sie auch die Vermögensauseinandersetzung.
Inwieweit wird nunmehr die Vermögensentwicklung
seit 1983 bei der Vermögensauseinandersetzung berücksichtigt?
In Ihrem Fall erfolgt
der sogenannte Zugewinnausgleich erfolgt in zwei
Schritten. Das Vermögen, dass bis zum 03.10.1999
erworben wurde, wird in entsprechender Anwendung
der Regelung des FGB, das nach dem 03.10.1990 erworbene
Vermögen nach den Vorschriften des BGB zum Zugewinnausgleich
auseinandergesetzt. Teilweise verzichten aber die
Ehegatten auf die Auseinandersetzung für den Zeitraum
vor dem 03.10.1990 und beschränken sich lediglich
auf die Vermögensauseinandersetzung nach dem geltenden
Recht des BGB. Voraussetzung ist jedoch, dass die
Ehegatten nicht für die Beibehaltung der DDR-Errungenschaftsgemeinschaft
optiert hatten.
Meine Ehefrau und ich leben
seit einem Jahr getrennt. Ich bin aus der ehelichen
Wohnung ausgezogen. Der Mietvertrag wurde von uns
beiden unterzeichnet. Meine Ehefrau will jedoch
in der ehelichen Wohnung bleiben, mich allerdings
auch nicht aus der Mithaftung entlassen. Kann ich
unseren Mietvertrag kündigen?
Der Mietvertrag besteht mit beiden
Ehegatten. Das Mietverhältnis kann dann auch nur
durch eine von beiden Ehegatten ausgesprochene Kündigung
beendet werden. Will jedoch ihre Ehefrau in der
Wohnung bleiben, ist während der Trennungszeit nur
eine von ihnen beiden mit dem Vermieter erzielte,
einvernehmliche Vertragsänderung möglich. Im Rahmen
des Scheidungsverfahrens ist es jedoch möglich,
dass das Familiengericht festlegt, mit welchem Ehegatten
das Mietverhältnis fortgesetzt wird. Dies kann sogar
gegen den Willen des Vermieters geschehen. Allerdings
ist dies erst im Rahmen des Scheidungsverfahrens
und nicht bereits mit der Trennung möglich. Ein
Antrag auf Zuweisung der Wohnung ist auch noch innerhalb
eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungsurteils
möglich. Danach darf das Gericht nicht mehr gegen
den Willen des Vermieters eine Entscheidung treffen.
Mein Ehemann und ich haben uns
einvernehmlich getrennt. Die Wohnung wird nach Zustimmung
unseres Vermieters durch meinen Mann einseitig fortgeführt.
Habe ich nunmehr einen Anspruch auf Rückzahlung
meiner Hälfte von der Mietkaution?
Auch wenn das Mietverhältnis lediglich
durch einen Ehegatten fortgesetzt wird, besteht
kein Anspruch gegen den Vermieter auf Rückzahlung
der anteiligen Kaution. Die gesamte Kaution dient
dem Vermieter als Sicherheit. Allerdings sollten
die Ehegatten untereinander eine Regelung dahingehend
treffen, wann die hälftige Mietkaution an den weichenden
Ehegatten gezahlt wird. Ein Anspruch auf Ausgleich
bereits bei Auszug aus der gemeinsamen Wohnung besteht
in der Regel nicht. Dieser erfolgt bei Beendigung
des Mietverhältnisses.
Mein Ehemann bekommt von seinem
Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug gestellt. Den Pkw
kann er auch für private Zwecke nutzen. Inwieweit
spielt dies bei der Bestimmung des Unterhalts eine
Rolle?
Auch die Überlassung eines Geschäftswagens
ist als Einkommen zu berücksichtigen. Allerdings
gibt es häufig Schwierigkeiten, den Wert derartiger
Sachbezüge zu ermitteln. Es muss ermittelt werden,
in welchem Umfang der Geschäftswagen für die Firma
bzw. für private Zwecke benutzt wird. Nur der Privatanteil
ist als Einkommen zu behandeln.