Trennung im Einvernehmen
Wir wollen uns in Kürze scheiden
lassen. Über alle streitigen Punkte haben wir zwischenzeitlich
eine Einigung gefunden. Müssen wir beim Scheidungstermin
dennoch unsere Motive bzw. die Gründe, die zur Trennung
geführt haben, darlegen?
Leben Sie seit einem
Jahr getrennt und beantragen Sie beide die Scheidung
bzw. einer von Ihnen stimmt den Scheidungsantrag
des anderen zu, so wird vermutet, dass Ihre Ehe
zerrüttet ist. Dem Familiengericht ist dann verwehrt,
die näheren Umstände, die zur Trennung bzw. zum
späteren Scheidungsantrag geführt haben, zu prüfen.
Allerdings ist das Gericht verpflichtet, festzustellen,
ob das Trennungsjahr auch tatsächlich eingehalten
wurde. Sie werden dem Gericht also mitteilen müssen,
seit wann Sie getrennt leben, wie die Trennung vollzogen
wurde und ob es Versöhnungsversuche in dem Trennungsjahr
gegeben hat.
Wir leben getrennt,
und ich möchte den Unterhaltsanspruch für mein Kind
durchsetzen. Mein Mann erteilt weder mir noch dem
Jugendamt Auskunft über das Einkommen. Wie komme
ich an eine vollstreckbare Unterhaltsfestlegung?
Sie müssten sich an
einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl wenden. Im Wege des
sogenannten vereinfachten Verfahrens, aber auch
durch eine einstweilige Anordnung, können Sie auch
während des Trennungsjahres einen Schuldtitel erwirken.
Nach unserer
Trennung vor zwei Monaten haben wir sofort eine
einvernehmliche Regelung über die scheidungsrelevanten
Fragen gefunden. Ist es nunmehr eigentlich noch
erforderlich, ein Jahr getrennt zu leben? Wir sind
uns doch einig.
Auch wenn Sie in einem
solch kurzem Zeitraum, was in der Regel eher ungewöhnlich
ist, eine einvernehmliche Lösung ihrer Probleme
gefunden haben, ist das Trennungsjahr einzuhalten.
Der Wunsch nach einer schnellen Scheidung ist verständlich,
dennoch hat der Gesetzgeber keine Ausnahme von der
Regel gemacht, um leichtfertige und vorschnelle
Scheidungen zu vermeiden. Nur wenn die Fortsetzung
der Ehe eine "unzumutbare Härte" darstellen würde,
wäre eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres
möglich.
Der Vater meiner
Kinder wünscht die Herabsetzung des urkundlich festgelegten
Unterhalts und fordert von mir die Zustimmung. Was
kann ich tun?
Sind die Gründe für
Sie nachvollziehbar, so wäre die einvernehmliche
Lösung, dass Sie im Jugendamt ein Protokoll unterzeichnen,
in welchem Sie vorübergehend auf eine Vollstreckung
verzichten. Der Vorteil ist, dass Ihnen der Unterhaltstitel
erhalten bleibt. Ansonsten muss der Unterhaltspflichtige
eine gerichtliche Klärung herbeiführen.
Ist es eigentlich
im Rahmen einer einverständlichen Scheidung erforderlich,
im Scheidungsverfahren auch den Zugewinnausgleich,
also die Vermögensauseinandersetzung zu regeln?
Nein, für eine einverständliche
Scheidung ist die Auseinandersetzung des Vermögens
nicht zwingend erforderlich. Das Gesetz sieht vor,
dass Ausgleichsansprüche noch drei Jahre nach rechtskräftiger
Scheidung geltend gemacht werden können. Jedoch
sollte bei einer einverständlichen Scheidung vorrangiges
Ziel der Ehegatten sein, alle scheidungserheblichen
Punkte in einem "Paket" zu klären, um irgendwann
das Scheidungskapital endgültig abgeschlossen zu
haben. Aber sicherlich gibt es auch Fälle, bei denen
es aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoller ist,
die Auseinandersetzung des Vermögens zunächst aufzuschieben.
Mein Ehemann
und ich leben seit vier Wochen getrennt. Ich möchte
mich aber mit ihm gütlich einigen. Aus der Vergangenheit
weiß ich aber, dass dies nicht von heute auf morgen
möglich sein wird. Können mir Nachteile entstehen,
wenn ich noch keinen Anwalt aufsuche?
Grundsätzlich ist es
zu befürworten, dass Sie zunächst eine gütliche
und außergerichtliche Einigung anstreben. Allerdings
müssen Sie bedenken, dass Sie für die Vergangenheit
keinen Unterhalt erhalten, solange Sie Ihren Ehemann
nicht in Verzug gesetzt haben. Sollten Ihre Verhandlungen
mehrere Monate in Anspruch nehmen, bekämen Sie für
die Vergangenheit den Unterhalt nicht nachgezahlt,
obwohl er Ihnen gegebenenfalls zugestanden hätte.
Dies gilt übrigens auch für den Kindesunterhalt.
Wir leben einvernehmlich
in Trennung und möchten auch den Kindesunterhalt
so unproblematisch wie möglich regeln lassen. Wo
können wir uns hinwenden?
Wenden Sie sich, wenn
möglich beide Elternteile, an das für Ihren Wohnsitz
zuständige Jugendamt, unter Vorlage der Einkommensnachweise
für die zurückliegenden 12 Monate und entsprechender
Nachweise über eventuell weitere Kinder. Der Unterhaltsbetrag
wird Ihnen im Jugendamt berechnet und kostenfrei
beurkundet. Somit wäre auch ein rechtskräftiger
Schuldtitel in Form einer Urkunde verfügbar. Selbständige
müssen von den letzten drei zusammenhängenden Geschäftsjahren
Einkommenssteuernachweise vorlegen.