Mediation im Team
Vermittlung im Trennungs- und Scheidungskonflikt
 
 
  MEDIATION
 
  Was ist Mediation?
 
  Wie läuft Mediation?
 
  Was kostet Mediation?
 
 
  Über uns
 
  Die Mediatoren
 
  Erfahrungsberichte
 
 Veröffentlichungen
 
  Presse
 
  News
 
  Kontakt
 
  Impressum
   

 

 
 
Autor
Frank Simon
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mediator
Erscheinungsdatum
Erscheinungsort
Sächsische Zeitung
 

Trennung im Einvernehmen

Wir wollen uns in Kürze scheiden lassen. Über alle streitigen Punkte haben wir zwischenzeitlich eine Einigung gefunden. Müssen wir beim Scheidungstermin dennoch unsere Motive bzw. die Gründe, die zur Trennung geführt haben, darlegen?

Leben Sie seit einem Jahr getrennt und beantragen Sie beide die Scheidung bzw. einer von Ihnen stimmt den Scheidungsantrag des anderen zu, so wird vermutet, dass Ihre Ehe zerrüttet ist. Dem Familiengericht ist dann verwehrt, die näheren Umstände, die zur Trennung bzw. zum späteren Scheidungsantrag geführt haben, zu prüfen. Allerdings ist das Gericht verpflichtet, festzustellen, ob das Trennungsjahr auch tatsächlich eingehalten wurde. Sie werden dem Gericht also mitteilen müssen, seit wann Sie getrennt leben, wie die Trennung vollzogen wurde und ob es Versöhnungsversuche in dem Trennungsjahr gegeben hat.

Wir leben getrennt, und ich möchte den Unterhaltsanspruch für mein Kind durchsetzen. Mein Mann erteilt weder mir noch dem Jugendamt Auskunft über das Einkommen. Wie komme ich an eine vollstreckbare Unterhaltsfestlegung?

Sie müssten sich an einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl wenden. Im Wege des sogenannten vereinfachten Verfahrens, aber auch durch eine einstweilige Anordnung, können Sie auch während des Trennungsjahres einen Schuldtitel erwirken.

Nach unserer Trennung vor zwei Monaten haben wir sofort eine einvernehmliche Regelung über die scheidungsrelevanten Fragen gefunden. Ist es nunmehr eigentlich noch erforderlich, ein Jahr getrennt zu leben? Wir sind uns doch einig.

Auch wenn Sie in einem solch kurzem Zeitraum, was in der Regel eher ungewöhnlich ist, eine einvernehmliche Lösung ihrer Probleme gefunden haben, ist das Trennungsjahr einzuhalten. Der Wunsch nach einer schnellen Scheidung ist verständlich, dennoch hat der Gesetzgeber keine Ausnahme von der Regel gemacht, um leichtfertige und vorschnelle Scheidungen zu vermeiden. Nur wenn die Fortsetzung der Ehe eine "unzumutbare Härte" darstellen würde, wäre eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres möglich.

Der Vater meiner Kinder wünscht die Herabsetzung des urkundlich festgelegten Unterhalts und fordert von mir die Zustimmung. Was kann ich tun?

Sind die Gründe für Sie nachvollziehbar, so wäre die einvernehmliche Lösung, dass Sie im Jugendamt ein Protokoll unterzeichnen, in welchem Sie vorübergehend auf eine Vollstreckung verzichten. Der Vorteil ist, dass Ihnen der Unterhaltstitel erhalten bleibt. Ansonsten muss der Unterhaltspflichtige eine gerichtliche Klärung herbeiführen.

Ist es eigentlich im Rahmen einer einverständlichen Scheidung erforderlich, im Scheidungsverfahren auch den Zugewinnausgleich, also die Vermögensauseinandersetzung zu regeln?

Nein, für eine einverständliche Scheidung ist die Auseinandersetzung des Vermögens nicht zwingend erforderlich. Das Gesetz sieht vor, dass Ausgleichsansprüche noch drei Jahre nach rechtskräftiger Scheidung geltend gemacht werden können. Jedoch sollte bei einer einverständlichen Scheidung vorrangiges Ziel der Ehegatten sein, alle scheidungserheblichen Punkte in einem "Paket" zu klären, um irgendwann das Scheidungskapital endgültig abgeschlossen zu haben. Aber sicherlich gibt es auch Fälle, bei denen es aus wirtschaftlichen Gründen sinnvoller ist, die Auseinandersetzung des Vermögens zunächst aufzuschieben.

Mein Ehemann und ich leben seit vier Wochen getrennt. Ich möchte mich aber mit ihm gütlich einigen. Aus der Vergangenheit weiß ich aber, dass dies nicht von heute auf morgen möglich sein wird. Können mir Nachteile entstehen, wenn ich noch keinen Anwalt aufsuche?

Grundsätzlich ist es zu befürworten, dass Sie zunächst eine gütliche und außergerichtliche Einigung anstreben. Allerdings müssen Sie bedenken, dass Sie für die Vergangenheit keinen Unterhalt erhalten, solange Sie Ihren Ehemann nicht in Verzug gesetzt haben. Sollten Ihre Verhandlungen mehrere Monate in Anspruch nehmen, bekämen Sie für die Vergangenheit den Unterhalt nicht nachgezahlt, obwohl er Ihnen gegebenenfalls zugestanden hätte. Dies gilt übrigens auch für den Kindesunterhalt.

Wir leben einvernehmlich in Trennung und möchten auch den Kindesunterhalt so unproblematisch wie möglich regeln lassen. Wo können wir uns hinwenden?

Wenden Sie sich, wenn möglich beide Elternteile, an das für Ihren Wohnsitz zuständige Jugendamt, unter Vorlage der Einkommensnachweise für die zurückliegenden 12 Monate und entsprechender Nachweise über eventuell weitere Kinder. Der Unterhaltsbetrag wird Ihnen im Jugendamt berechnet und kostenfrei beurkundet. Somit wäre auch ein rechtskräftiger Schuldtitel in Form einer Urkunde verfügbar. Selbständige müssen von den letzten drei zusammenhängenden Geschäftsjahren Einkommenssteuernachweise vorlegen.

 

 

 
 

 

 

© 2001 by