Unterhaltssünder haben es seit diesem Sommer
(1998) schwerer
Der Vater meiner Kinder zahlt
keinen Unterhalt und weigert sich, mir zu sagen,
wie viel er verdient. Kann ich klagen?
Ja, das neue Recht hat sogar die Möglichkeiten
des Gerichts zur Erlangung von Auskünften wesentlich
erweitert. Das Gericht kann in Unterhaltsverfahren
von den Parteien Auskunft zum Einkommen und, soweit
erforderlich, auch zum Vermögen sowie zu den persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnissen einholen. Kommt
die Partei der Auflage des Gerichts nicht oder nur
unvollständig nach, darf das Gericht jetzt die Auskunft
unmittelbar beim Arbeitgeber oder Versicherungsträger
einholen. Wegen der Unterhaltsansprüche minderjähriger
Kinder darf sich das Gericht sogar an das Finanzamt
wenden. Es wird erwartet, dass allein diese Möglichkeit
des Gerichts zur freiwilligen Auskunft führen wird.
Wir lassen uns scheiden. Die
Kinder werden in Zukunft bei mir leben. Ich möchte
deshalb die alleinige Sorge. Ist dies ohne weiteres
möglich?
Die alleinige elterliche Sorge ist
nur noch möglich, wenn entweder der andere Elternteil
der Übertragung zustimmt und ein Kind, das 14 Jahre
oder älter ist, der Übertragung nicht widerspricht.
Eine Übertragung kommt auch dann in Betracht, wenn
sowohl die Aufhebung der gemeinsamen Sorge als auch
die Übertragung der Alleinsorge auf die antragstellende
Partei dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Im schroffen Gegensatz zur bisherigen Handhabung
nahezu aller Gerichte ist nach neuem Recht also
die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge auch ohne
übereinstimmenden Willen der Eltern und gegen den
Willen eines nicht kooperationsbereiten Elternteils
denkbar. Die gemeinsame elterliche Verantwortung
ist nunmehr die Regel.
Welche Gründe sind für die Aufhebung
der gemeinsamen Sorge wichtig? Können z. B. fehlende
oder mangelnde Kooperationsfähigkeit dazu führen?
Ja. Der Satz: "Gemeinsamkeit lässt
sich nicht verordnen." gilt nach wie vor. Gleichgültigkeit,
ernsthafte Zweifel am Willen zur Zusammenarbeit
für das Wohl der Kinder, fehlende Eignung, schwere
Misshandlungen und sonstige Gewaltanwendungen sind
Gründe für die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts.
Meine nichteheliche Tochter
lebt bei ihrer Mutter. Die Mutter hat Besuche verboten,
obwohl die Tochter mich gern sehen möchte. Habe
ich eine Chance?
Ja, Sie haben nach dem neuen Kindschaftsrecht
dieselben Rechte wie der eheliche Vater. Ihre Tochter
und Sie haben ein Recht auf Umgang. Die Mutter muss
alles unterlassen, was Ihre Beziehung beeinträchtigen
könnte. Der Umgang kann auch gerichtlich durchgesetzt
werden, wobei nunmehr ein besonders Vermittlungsverfahren
über den Umgang eingeführt wurde. Da nach der Neuregelung
das Kind einen eigenen Anspruch auf Umgang erhält,
kann ihm das Gericht sogar einen Verfahrenspfleger
zur Seite stellen.
Im Rahmen der Kindschaftsrechtsdiskussion
habe ich von einer sogenannten Beistandschaft gehört.
Was ist damit eigentlich gemeint?
Die Beistandschaft ist ein Hilfsantrag
des Jugendamtes zur Regelung einer Vaterschaftsfeststellung
und/oder der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen.
Allerdings kann sie nur derjenige Elternteil beantragen,
dem die elterliche Sorge für sein Kind allein zusteht.
In diesem Fall ist ein schriftlicher Antrag beim
Jugendamt am Wohnsitz des Kindes erforderlich. Der
Beistand kann innerhalb seines Aufgabenkreises sogar
im Namen des Kindes vor Gericht tätig werden.
Wer trifft eigentlich bei der
gemeinsamen elterlichen Sorge nach Trennung und
Scheidung die Entscheidungen für das Kind?
Dem betreuenden Elternteil, bei dem
sich die Kinder aufhalten, steht eine Alleinentscheidungsbefugnis
in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens zu.
Dies sind Angelegenheiten, die häufig vorkommen
und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen
auf die Entwicklung des Kindes haben. Hinsichtlich
der Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung muss
sich der betreuende Elternteil mit dem anderen Elternteil
verständigen. Dies sind z. B. Entscheidungen über
den Bildungsweg.
Der Vater meines Kindes hat
sich kurzem die Unterhaltszahlungen eingestellt.
Gibt es nach dem neuen Kindschaftsrecht nunmehr
Möglichkeiten, schneller an Unterhalt zu kommen?
Ja. Durch das neue Recht wurde ein
sogenanntes "Vereinfachtes Verfahren" zur Festsetzung
des Unterhalts minderjähriger Kinder durch einen
Rechtspfleger eingeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens
kann der Unterhaltspflichtige seine eingeschränkte
Leistungsfähigkeit nur dann einwenden, wenn er zugleich
erklärt, in welcher Höhe er zur Unterhaltsleistung
bereit ist und er sich insoweit zur Unterhaltszahlung
verpflichtet. Hierbei muss er Auskunft über seine
Einkünfte, sein vermögen und seine persönlichen
und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen und entsprechend
belegen. Das Verfahren hat den Vorteil, dass das
minderjährige Kind schnell zu einem Vollstreckungstitel
kommen kann, und der Pflichtige wird wesentlich
schneller als bisher seine genaue Leistungsfähigkeitoffenbahren,
um überhöhte Ansprüche abzuwehren.
Ich habe mit meiner Lebensgefährtin
ein gemeinsames Kind. Wir sind allerdings nicht
verheiratet. Ist es nach dem neuen Kindschaftsrecht
möglich, dass ich als Vater das Sorgerecht erhalte?
Erstmals kann der Vater eines nichtehelichen
Kindes -auch wenn er die Kindesmutter nicht heiratet-
Sorgerechtsinhaber werden. Die Begründung der gemeinsamen
Sorge setzt ausnahmslos die Zustimmung der Kindesmutter
voraus, die gerichtlich nicht ersetzt werden kann.
Die Begründung der gemeinsamen Sorge erfolgt durch
eine gemeinsame Sorgerechtserklärung beider Elternteile.
Diese Erklärung muss von einem Notar oder dem Jugendamt
beurkundet werden. Das ist auch schon vor Geburt
des Kindes möglich.
Mein Sohn ist volljährig und
macht in Kürze sein Abitur. Hat sich für ihn durch
das neue Kindesunterhaltsgesetz etwas geändert?
Ein volljähriger Schüler bis 21 Jahre
ist, soweit er noch im Haushalt eines Elternteils
lebt, künftig minderjährigen Kindern und Ehegatten
gleichgestellt. Auch ihm gegenüber gilt nunmehr
die erhöhte Leistungsverpflichtung.