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Vermittlung im Trennungs- und Scheidungskonflikt
 
 
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Autor
Frank Simon
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mediator
Erscheinungsdatum
Erscheinungsort
Sächsische Zeitung
 

Unterhaltssünder haben es seit diesem Sommer (1998) schwerer

Der Vater meiner Kinder zahlt keinen Unterhalt und weigert sich, mir zu sagen, wie viel er verdient. Kann ich klagen?

Ja, das neue Recht hat sogar die Möglichkeiten des Gerichts zur Erlangung von Auskünften wesentlich erweitert. Das Gericht kann in Unterhaltsverfahren von den Parteien Auskunft zum Einkommen und, soweit erforderlich, auch zum Vermögen sowie zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen einholen. Kommt die Partei der Auflage des Gerichts nicht oder nur unvollständig nach, darf das Gericht jetzt die Auskunft unmittelbar beim Arbeitgeber oder Versicherungsträger einholen. Wegen der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder darf sich das Gericht sogar an das Finanzamt wenden. Es wird erwartet, dass allein diese Möglichkeit des Gerichts zur freiwilligen Auskunft führen wird.

Wir lassen uns scheiden. Die Kinder werden in Zukunft bei mir leben. Ich möchte deshalb die alleinige Sorge. Ist dies ohne weiteres möglich?

Die alleinige elterliche Sorge ist nur noch möglich, wenn entweder der andere Elternteil der Übertragung zustimmt und ein Kind, das 14 Jahre oder älter ist, der Übertragung nicht widerspricht. Eine Übertragung kommt auch dann in Betracht, wenn sowohl die Aufhebung der gemeinsamen Sorge als auch die Übertragung der Alleinsorge auf die antragstellende Partei dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Im schroffen Gegensatz zur bisherigen Handhabung nahezu aller Gerichte ist nach neuem Recht also die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge auch ohne übereinstimmenden Willen der Eltern und gegen den Willen eines nicht kooperationsbereiten Elternteils denkbar. Die gemeinsame elterliche Verantwortung ist nunmehr die Regel.

Welche Gründe sind für die Aufhebung der gemeinsamen Sorge wichtig? Können z. B. fehlende oder mangelnde Kooperationsfähigkeit dazu führen?

Ja. Der Satz: "Gemeinsamkeit lässt sich nicht verordnen." gilt nach wie vor. Gleichgültigkeit, ernsthafte Zweifel am Willen zur Zusammenarbeit für das Wohl der Kinder, fehlende Eignung, schwere Misshandlungen und sonstige Gewaltanwendungen sind Gründe für die Aufhebung des gemeinsamen Sorgerechts.

Meine nichteheliche Tochter lebt bei ihrer Mutter. Die Mutter hat Besuche verboten, obwohl die Tochter mich gern sehen möchte. Habe ich eine Chance?

Ja, Sie haben nach dem neuen Kindschaftsrecht dieselben Rechte wie der eheliche Vater. Ihre Tochter und Sie haben ein Recht auf Umgang. Die Mutter muss alles unterlassen, was Ihre Beziehung beeinträchtigen könnte. Der Umgang kann auch gerichtlich durchgesetzt werden, wobei nunmehr ein besonders Vermittlungsverfahren über den Umgang eingeführt wurde. Da nach der Neuregelung das Kind einen eigenen Anspruch auf Umgang erhält, kann ihm das Gericht sogar einen Verfahrenspfleger zur Seite stellen.

Im Rahmen der Kindschaftsrechtsdiskussion habe ich von einer sogenannten Beistandschaft gehört. Was ist damit eigentlich gemeint?

Die Beistandschaft ist ein Hilfsantrag des Jugendamtes zur Regelung einer Vaterschaftsfeststellung und/oder der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Allerdings kann sie nur derjenige Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für sein Kind allein zusteht. In diesem Fall ist ein schriftlicher Antrag beim Jugendamt am Wohnsitz des Kindes erforderlich. Der Beistand kann innerhalb seines Aufgabenkreises sogar im Namen des Kindes vor Gericht tätig werden.

Wer trifft eigentlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge nach Trennung und Scheidung die Entscheidungen für das Kind?

Dem betreuenden Elternteil, bei dem sich die Kinder aufhalten, steht eine Alleinentscheidungsbefugnis in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens zu. Dies sind Angelegenheiten, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. Hinsichtlich der Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung muss sich der betreuende Elternteil mit dem anderen Elternteil verständigen. Dies sind z. B. Entscheidungen über den Bildungsweg.

Der Vater meines Kindes hat sich kurzem die Unterhaltszahlungen eingestellt. Gibt es nach dem neuen Kindschaftsrecht nunmehr Möglichkeiten, schneller an Unterhalt zu kommen?

Ja. Durch das neue Recht wurde ein sogenanntes "Vereinfachtes Verfahren" zur Festsetzung des Unterhalts minderjähriger Kinder durch einen Rechtspfleger eingeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens kann der Unterhaltspflichtige seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit nur dann einwenden, wenn er zugleich erklärt, in welcher Höhe er zur Unterhaltsleistung bereit ist und er sich insoweit zur Unterhaltszahlung verpflichtet. Hierbei muss er Auskunft über seine Einkünfte, sein vermögen und seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen und entsprechend belegen. Das Verfahren hat den Vorteil, dass das minderjährige Kind schnell zu einem Vollstreckungstitel kommen kann, und der Pflichtige wird wesentlich schneller als bisher seine genaue Leistungsfähigkeitoffenbahren, um überhöhte Ansprüche abzuwehren.

Ich habe mit meiner Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind. Wir sind allerdings nicht verheiratet. Ist es nach dem neuen Kindschaftsrecht möglich, dass ich als Vater das Sorgerecht erhalte?

Erstmals kann der Vater eines nichtehelichen Kindes -auch wenn er die Kindesmutter nicht heiratet- Sorgerechtsinhaber werden. Die Begründung der gemeinsamen Sorge setzt ausnahmslos die Zustimmung der Kindesmutter voraus, die gerichtlich nicht ersetzt werden kann. Die Begründung der gemeinsamen Sorge erfolgt durch eine gemeinsame Sorgerechtserklärung beider Elternteile. Diese Erklärung muss von einem Notar oder dem Jugendamt beurkundet werden. Das ist auch schon vor Geburt des Kindes möglich.

Mein Sohn ist volljährig und macht in Kürze sein Abitur. Hat sich für ihn durch das neue Kindesunterhaltsgesetz etwas geändert?

Ein volljähriger Schüler bis 21 Jahre ist, soweit er noch im Haushalt eines Elternteils lebt, künftig minderjährigen Kindern und Ehegatten gleichgestellt. Auch ihm gegenüber gilt nunmehr die erhöhte Leistungsverpflichtung.

 

 
 

 

 

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