Zoff wegen des Unterhaltes
Noch zahlen, wenn die Ex-Frau einen neuen Partner
hat? / Wann endet die Pflicht der Eltern für die
Ausbildung?
Meine geschiedene Ehefrau fordert
von mir für unsere minderjährigen Kinder den Regelunterhalt.
Allerdings verdiene ich nur ungefähr 1.700 DM. Nach
der Unterhaltstabelle des Oberlandesgerichts Dresden
müssen mir noch 1.370 DM verbleiben. Sie meint jedoch,
dass ich zahlen müsse, da ich mit einer neuen Partnerin
zusammenlebe und meine Lebensunterhaltskosten geringer
seien. Stimmt das?
Die Gerichte gehen beim Selbstbehalt
von einem alleinstehenden Elternteil aus. Lebt der
Unterhaltsverpflichtete zusammen mit einem neuen
Partner, so wird der Selbstbehalt in der Regel geringer
angesetzt, da die Lebensunterhaltskosten niedriger
sind als bei einem Alleinstehenden. Ersparnisse,
insbesondere bei Miete und Energiekosten, rechtfertigen
häufig die Herabsetzung des Eigenbedarfsbetrages.
Ich nehme seit Monaten an einer
Umschulung des Arbeitsamtes teil. Muss mir eigentlich
der Selbstbehalt für Erwerbstätige von 1.370 DM
oder der Selbstbehalt für nicht Erwerbstätige von
1.190 DM bleiben?
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts
Dresden wird bei einem Umschüler in der Regel ein
Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen anzusetzen
sein. Der Umschüler soll einen Anreiz haben, möglichst
schnell, wieder eine Erwerbstätigkeit nicht aufzugeben.
Mein volljähriger Sohn teilte
mir mit, dass er nach der Kfz-Lehre die Fachoberschule
für Technik besuchen und dann Maschinenbau studieren
will. Muss ich diese Ausbildung finanzieren?
Eltern müssen ihren Kindern eine angemessene
Ausbildung finanzieren. Grundsätzlich haben sie
jedoch ihre Pflicht erfüllt, wenn die erste Ausbildung
abgeschlossen ist. Allerdings geht die Rechtsprechung
auch dann noch von einer einheitlichen Ausbildung
aus, wenn das Kind nach dem Abitur studieren möchte.
Die Ausbildungsabschnitte müssen aber in einem engen
sachlichen Zusammenhang stehen und eine Ergänzung
oder Vertiefung bedeuten. Bei einer Kfz-Lehre, einer
Fachoberschule für Technik und einem Maschinenbaustudium
dürfte dies zutreffen. Allerdings muss ihr Sohn
die Ausbildungskette von vornherein geplant haben.
Meine geschiedene Frau lebt
seit eineigen Monaten mit einem neuen Lebenspartner
zusammen. Bin ich eigentlich noch verpflichtet,
Unterhalt zu zahlen?
Ein Unterhaltsanspruch kann herabgesetzt
oder gar versagt werden, wenn der geschiedene Partner
wieder in einer neuen und gefestigten Lebensgemeinschaft
lebt. Die Rechtsprechung verlangt dafür in der Regel
eine Mindestdauer von 2 bis 3 Jahren. Erst dann
kann von einem eheähnlichen Verhältnis gesprochen
werden. Auch müssen die neuen Partner regelmäßig
Urlaub, Freizeit und Familienfeste miteinander verbringen.
Gemeinsames Wohnen ist ein deutlicher Hinweis auf
eine dauerhafte Beziehung, allerdings nicht zwingend
notwendig.
Ich erhalte ungefähr 1.100 DM
Arbeitslosengeld. Gemäß den Unterhaltslinien des
OLG Dresden müsste ich keinen Kindesunterhalt zahlen.
Meine geschiedene Frau meint jedoch, ich sei zur
Zahlung verpflichtet, da meine Wohnung mit einer
monatlichen Warmmiete von 400 DM sehr günstig sei.
Wie sehen Sie das?
Nach Maßgabe der Unterhaltsrichtlinien
des Oberlandesgerichts Dresden muss Ihnen als Nichterwerbstätigem
ein Selbstbehalt von 1.190 DM bleiben. Dieser Selbstbehalt
berücksichtigt eine Warmmiete von 585 DM. Sollte
diese geringer sein, kann der Selbstbehalt gekürzt
werden, mit der Folge, dass Sie Unterhalt - wenn
auch reduziert - zu zahlen haben.