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Vermittlung im Trennungs- und Scheidungskonflikt
 
 
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Autor
Frank Simon
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mediator
Erscheinungsdatum
Erscheinungsort
Sächsische Zeitung
 

Zoff wegen des Unterhaltes
Noch zahlen, wenn die Ex-Frau einen neuen Partner hat? / Wann endet die Pflicht der Eltern für die Ausbildung?

Meine geschiedene Ehefrau fordert von mir für unsere minderjährigen Kinder den Regelunterhalt. Allerdings verdiene ich nur ungefähr 1.700 DM. Nach der Unterhaltstabelle des Oberlandesgerichts Dresden müssen mir noch 1.370 DM verbleiben. Sie meint jedoch, dass ich zahlen müsse, da ich mit einer neuen Partnerin zusammenlebe und meine Lebensunterhaltskosten geringer seien. Stimmt das?

Die Gerichte gehen beim Selbstbehalt von einem alleinstehenden Elternteil aus. Lebt der Unterhaltsverpflichtete zusammen mit einem neuen Partner, so wird der Selbstbehalt in der Regel geringer angesetzt, da die Lebensunterhaltskosten niedriger sind als bei einem Alleinstehenden. Ersparnisse, insbesondere bei Miete und Energiekosten, rechtfertigen häufig die Herabsetzung des Eigenbedarfsbetrages.

Ich nehme seit Monaten an einer Umschulung des Arbeitsamtes teil. Muss mir eigentlich der Selbstbehalt für Erwerbstätige von 1.370 DM oder der Selbstbehalt für nicht Erwerbstätige von 1.190 DM bleiben?

Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden wird bei einem Umschüler in der Regel ein Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen anzusetzen sein. Der Umschüler soll einen Anreiz haben, möglichst schnell, wieder eine Erwerbstätigkeit nicht aufzugeben.

Mein volljähriger Sohn teilte mir mit, dass er nach der Kfz-Lehre die Fachoberschule für Technik besuchen und dann Maschinenbau studieren will. Muss ich diese Ausbildung finanzieren?

Eltern müssen ihren Kindern eine angemessene Ausbildung finanzieren. Grundsätzlich haben sie jedoch ihre Pflicht erfüllt, wenn die erste Ausbildung abgeschlossen ist. Allerdings geht die Rechtsprechung auch dann noch von einer einheitlichen Ausbildung aus, wenn das Kind nach dem Abitur studieren möchte. Die Ausbildungsabschnitte müssen aber in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen und eine Ergänzung oder Vertiefung bedeuten. Bei einer Kfz-Lehre, einer Fachoberschule für Technik und einem Maschinenbaustudium dürfte dies zutreffen. Allerdings muss ihr Sohn die Ausbildungskette von vornherein geplant haben.

Meine geschiedene Frau lebt seit eineigen Monaten mit einem neuen Lebenspartner zusammen. Bin ich eigentlich noch verpflichtet, Unterhalt zu zahlen?

Ein Unterhaltsanspruch kann herabgesetzt oder gar versagt werden, wenn der geschiedene Partner wieder in einer neuen und gefestigten Lebensgemeinschaft lebt. Die Rechtsprechung verlangt dafür in der Regel eine Mindestdauer von 2 bis 3 Jahren. Erst dann kann von einem eheähnlichen Verhältnis gesprochen werden. Auch müssen die neuen Partner regelmäßig Urlaub, Freizeit und Familienfeste miteinander verbringen. Gemeinsames Wohnen ist ein deutlicher Hinweis auf eine dauerhafte Beziehung, allerdings nicht zwingend notwendig.

Ich erhalte ungefähr 1.100 DM Arbeitslosengeld. Gemäß den Unterhaltslinien des OLG Dresden müsste ich keinen Kindesunterhalt zahlen. Meine geschiedene Frau meint jedoch, ich sei zur Zahlung verpflichtet, da meine Wohnung mit einer monatlichen Warmmiete von 400 DM sehr günstig sei. Wie sehen Sie das?

Nach Maßgabe der Unterhaltsrichtlinien des Oberlandesgerichts Dresden muss Ihnen als Nichterwerbstätigem ein Selbstbehalt von 1.190 DM bleiben. Dieser Selbstbehalt berücksichtigt eine Warmmiete von 585 DM. Sollte diese geringer sein, kann der Selbstbehalt gekürzt werden, mit der Folge, dass Sie Unterhalt - wenn auch reduziert - zu zahlen haben.

 

 
 

 

 

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