Vermögensauseinandersetzung bei Trennung
und Scheidung
Von welchem Stichtag wird bei
der Auseinandersetzung unseres Vermögens ausgegangen
?
Das Gesetz spricht von der Beendigung
des Güterstands. Im Scheidungsverfahren bedeutet
dies, dass der Stichtag nicht etwa der Tag der Trennung
oder gar der rechtskräftigen Scheidung ist, sondern
der Tag, an dem das Gericht Ihrem Ehepartner den
Scheidungsantrag zugestellt hat. Das zu berücksichtigende
Vermögen kann danach zwischen Trennungszeitpunkt
und Stichtag unterschiedlich sein, wenn das Vermögen
von dem jeweiligen Partner entweder verbraucht oder
weiter angespart wurde. Maßgeblich der Stichtag
zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags.
Dies ist in der Praxis ein häufiges Problem, da
der andere Partner an der Vermögensmehrung nach
der Trennung noch profitieren kann. Anwaltliche
Beratung ist zu dieser Frage unbedingt einzuholen,
um nicht überraschenden Ausgleichsforderungen ausgesetzt
zu sein.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens
wurde ich von dem Anwalt meines Ehemannes angeschrieben,
dass ich Auskunft über meine Vermögensverhältnisse
erteilen soll. Kann er dies verlangen ?
Ja, zur Vorbereitung des sog. Zugewinnausgleichsverfahrens
müssen Sie Auskunft über Ihre Vermögensverhältnisse
zum Stichtag erteilen. Die Auskunft muss sämtliche
geldwerte Positionen umfassen. Es ist prinzipiell
das gesamte Vermögen anzugeben. Dies umfasst auch
den Pkw und sogar den Hausrat, den Ihr Ehemann nach
der Trennung für seinen eigenen Haushalt angeschafft
hat. Für die Auskunftserteilung ist es unerheblich,
ob die Vermögenswerte bereits vor der Ehe vorhanden
waren oder erst in der Ehe angeschafft wurden. Um
unnötige Konflikte von vornherein zu vermeiden,
sollte die Aufstellung umfassend und vollständig
sein.
Muss ich eigentlich meine Erbschaft,
die ich während der Ehe erhalten habe, auch mit
meinem Ehegatten teilen ?
Grundsätzlich wird man sagen können,
dass Sie die Erbschaft mit dem Vermögenswert zum
Zeitpunkt des Erhalts nicht zu teilen brauchen.
Wenn aber beispielsweise ein Grundstück zum Zeitpunkt
der Erbschaft noch Ackerland gewesen war und später
als Bauland ausgewiesen wurde, hat es eine nicht
unbeträchtliche Wertsteigerung erfahren. Dieser
Wertzuwachs wird dann im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahren
mit berücksichtigt und kann unter Unständen zu einer
Ausgleichsforderung Ihres Partners führen.
Der Anwalt meiner Ehefrau fordert
von mir einen beträchtlichen Betrag für den Zugewinnausgleich.
Dies würde gleichzeitig bedeuten, dass ich mein
Haus verkaufen muss. Was kann ich machen ?
Sollten Sie sich nicht mit Ihrer Ehefrau
auf einen Zahlungsplan einigen können, bestände
im Gerichtsverfahren die Möglichkeit, dass das Gericht
die Stundung der Ausgleichsforderung anordnet. Dies
wäre sicherlich dann der Fall, wenn Sie gezwungen
wären, Ihr Haus weit unter Wert zu veräußern, um
den Zugewinnausgleich sofort zahlen zu können. Allerdings
müssten die Interessen beider Ehegatten berücksichtigt
werden. Die Forderung Ihrer Ehefrau müsste in irgendeiner
Form gesichert werden.