Mediation im Team
Vermittlung im Trennungs- und Scheidungskonflikt
 
 
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Autor
Frank Simon
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mediator
Erscheinungsdatum
Erscheinungsort
Sächsische Zeitung
 

Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung

Von welchem Stichtag wird bei der Auseinandersetzung unseres Vermögens ausgegangen ?

Das Gesetz spricht von der Beendigung des Güterstands. Im Scheidungsverfahren bedeutet dies, dass der Stichtag nicht etwa der Tag der Trennung oder gar der rechtskräftigen Scheidung ist, sondern der Tag, an dem das Gericht Ihrem Ehepartner den Scheidungsantrag zugestellt hat. Das zu berücksichtigende Vermögen kann danach zwischen Trennungszeitpunkt und Stichtag unterschiedlich sein, wenn das Vermögen von dem jeweiligen Partner entweder verbraucht oder weiter angespart wurde. Maßgeblich der Stichtag zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Dies ist in der Praxis ein häufiges Problem, da der andere Partner an der Vermögensmehrung nach der Trennung noch profitieren kann. Anwaltliche Beratung ist zu dieser Frage unbedingt einzuholen, um nicht überraschenden Ausgleichsforderungen ausgesetzt zu sein.

Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde ich von dem Anwalt meines Ehemannes angeschrieben, dass ich Auskunft über meine Vermögensverhältnisse erteilen soll. Kann er dies verlangen ?

Ja, zur Vorbereitung des sog. Zugewinnausgleichsverfahrens müssen Sie Auskunft über Ihre Vermögensverhältnisse zum Stichtag erteilen. Die Auskunft muss sämtliche geldwerte Positionen umfassen. Es ist prinzipiell das gesamte Vermögen anzugeben. Dies umfasst auch den Pkw und sogar den Hausrat, den Ihr Ehemann nach der Trennung für seinen eigenen Haushalt angeschafft hat. Für die Auskunftserteilung ist es unerheblich, ob die Vermögenswerte bereits vor der Ehe vorhanden waren oder erst in der Ehe angeschafft wurden. Um unnötige Konflikte von vornherein zu vermeiden, sollte die Aufstellung umfassend und vollständig sein.

Muss ich eigentlich meine Erbschaft, die ich während der Ehe erhalten habe, auch mit meinem Ehegatten teilen ?

Grundsätzlich wird man sagen können, dass Sie die Erbschaft mit dem Vermögenswert zum Zeitpunkt des Erhalts nicht zu teilen brauchen. Wenn aber beispielsweise ein Grundstück zum Zeitpunkt der Erbschaft noch Ackerland gewesen war und später als Bauland ausgewiesen wurde, hat es eine nicht unbeträchtliche Wertsteigerung erfahren. Dieser Wertzuwachs wird dann im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahren mit berücksichtigt und kann unter Unständen zu einer Ausgleichsforderung Ihres Partners führen.

Der Anwalt meiner Ehefrau fordert von mir einen beträchtlichen Betrag für den Zugewinnausgleich. Dies würde gleichzeitig bedeuten, dass ich mein Haus verkaufen muss. Was kann ich machen ?

Sollten Sie sich nicht mit Ihrer Ehefrau auf einen Zahlungsplan einigen können, bestände im Gerichtsverfahren die Möglichkeit, dass das Gericht die Stundung der Ausgleichsforderung anordnet. Dies wäre sicherlich dann der Fall, wenn Sie gezwungen wären, Ihr Haus weit unter Wert zu veräußern, um den Zugewinnausgleich sofort zahlen zu können. Allerdings müssten die Interessen beider Ehegatten berücksichtigt werden. Die Forderung Ihrer Ehefrau müsste in irgendeiner Form gesichert werden.

 

 
 

 

 

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