Mediation im Team
Vermittlung im Trennungs- und Scheidungskonflikt
 
 
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Autor
Frank Simon
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Mediator
Erscheinungsdatum
31. März 2001
Erscheinungsort
Sächsische Zeitung
 

"Was ist alles bei der Trennung zu bedenken ?"

Welchen Einfluss hat die Trennung auf die Gewährung von Erziehungsgeld ?

Das Erziehungsgeld hängt vom Einkommen ab. Während der ersten sechs Monate wird es nur gewährt, wenn die Ehegatten zusammen nicht mehr als 100.000 DM und allein Erziehende 75.000 DM verdienen. Nach sechs Monaten reduziert sich das anrechenbare Einkommen auf 29.400 DM bzw. 23.700 DM. Jedes weitere Kind ist mit 4.200 DM zu berücksichtigen. Bei einer Trennung ist immer zu prüfen, ob die Einkommensgrenze für allein erziehende Eltern nach wie vor überschritten ist. Häufig besteht nach der Trennung wieder ein Anspruch auf Erziehungsgeld.

Ich bin mit dem Vater unseres gemeinsamen Kindes nicht verheiratet. Wir haben uns vor kurzem getrennt. Habe ich einen Anspruch auf Unterhalt ?

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern hat die Mutter einen Unterhaltsanspruch gegen den Vater. Die Verpflichtung zur Zahlung beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und endet regelmäßig drei Jahre nach der Geburt, wenn von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht zu erwarten ist.

Wir haben uns vor kurzem getrennt. Um den Unterhaltsanspruch für mich und meine Kinder berechnen zu können, benötige ich Informationen zu den Einkommensverhältnissen meines Ehemannes. Der verweigert aber die Auskunft und Vorlage von Unterlagen mit dem Hinweis, dass er Selbstständig sei und er sich gegenüber seinen Mitgesellschaftern verpflichtet habe, die Geschäftsunterlagen vertraulich zu behandeln und er diese erst im Scheidungsverfahren dem Gericht vorlegen werde. Ist dies rechtens ?

Nein, Ihr Ehemann hat bereits zum Zeitpunkt der Trennung Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu geben, damit Sie den Unterhalt bestimmen können. Hierzu muss er die Geschäftsunterlagen, Steuererklärungen und Steuerbescheide der letzten drei Jahre vorlegen. Bereits mit der nach Möglichkeit schriftlichen Aufforderung, Auskunft zu erteilen, setzen Sie Ihren Ehemann in Verzug. Von diesem Zeitpunkt an besteht die Verpflichtung, Unterhalt zu zahlen.

Wir haben uns vor einigen Wochen getrennt, leben aber noch in der gemeinsamen Wohnung. Kann meine Ehefrau von mir verlangen, dass ich aus der Wohnung ausziehe ?

In der Regel darf sie das nicht. Eine Zuweisung der Wohnung an Ihre Ehefrau wäre nur erforderlich, um eine schwere Härte für Sie oder die Kinder zu vermeiden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Zusammenleben durch wiederholtes alkoholbedingtes Randalieren, Bedrohungen und ständige Lärmbelästigungen für den anderen Ehegatten bzw. die Kinder nicht mehr zumutbar ist. Ansonsten ist die Zuweisung der Wohnung an einen Ehegatten eher die Ausnahme.

Meine Ehefrau meint, dass ich keinen Anspruch auf Umgang mit meiner Tochter habe, wenn an den Umgangswochenenden meine neue Lebenspartnerin anwesend ist. Ist das wirklich so ?

Die Anwesenheit einer neuen Lebenspartnerin ist sicherlich kein Grund, Ihnen den Umgang mit Ihrer Tochter zu verweigern. Allerdings sollten Sie zu Beginn einer Trennung vermeiden, gemeinsam mit dem Kind und der neuen Lebenspartnerin in den Urlaub zu fahren. Eltern sollten sich auf eine Übergangsphase verständigen, um das Kind aus dem Partnerkonflikt herauszuhalten.

Mein Ehemann und ich haben uns getrennt. Bisher bin bei meinem Ehemann familienversichert gewesen. Muss ich mich sofort nach der Trennung um eine eigene Krankenversicherung kümmern ?

Nein. Während der Trennungszeit sind Sie nach wie vor über die Familienversicherung Ihres Ehemannes versichert. Der Versicherungsschutz endet allerdings mit Rechtskraft der Scheidung. Ab diesem Zeitpunkt können Sie die freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung begründen. Der Antrag muss allerdings innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Scheidung erfolgen.

Sind wir noch im Jahr der Trennung verpflichtet, die Steuerklassen zu wechseln ?

Im Jahr der Trennung können Sie die bisherigen Steuerklassen beibehalten. Erst im darauffolgenden Jahr sind Sie verpflichtet, die Steuerklassen I (Ledige, Verwitwete, getrennt lebende Ehepartner ohne Kind) bzw. II (allein Stehende mit Kind) zu wählen. Beide Ehegatten sind im Trennungsjahr noch verpflichtet, der Zusammenveranlagung zur Einkommenssteuer zuzustimmen. Eventuell auftretende steuerliche Nachteile müssen aber ersetzt werden.

Wann habe ich Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ?

Mit dem Vorschuss soll der Mindestunterhalt für ein allein erziehende Eltern sichergestellt werden. Er wird bis zum 12. Lebensjahr und maximal für die Dauer von sechs Jahren gewährt. Bei Zahlungsverweigerung des Vaters sollte man umgehend das Jugendamt aufsuchen, da die Behörde rückwirkend nur bis zum Monat vor Antragsstellung zahlt.

 

 
 

 

 

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